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2 Treffer in 2 Gerichtsentscheidungen und 0 Vorschriften


  • Gerichtsentscheidung

    VG Würzburg: Neustarthilfe nach der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3 (Überbrückungshilfe III)

    Urteil vom 08.07.2024 – W 8 K 24.111

  • Gerichtsentscheidung

    VG Würzburg: Neustarthilfe, Ablehnung und Rückforderung einer Neustarthilfe für das vierte Quartal 2021, vorbehaltener Schlussbescheid, Corona-Überbrückungshilfe als Betriebskostenpauschale, fristgerechte Einreichung der Endabrechnung durch den prüfenden Dritten versäumt, keine Kompensation von Grundrechtseingriffen, sondern Billigkeitsleistung, maßgebliche Verwaltungspraxis, maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt, ständige Förderpraxis, kein Anhörungsmangel, keine individuelle Erinnerungspraxis als Bestandteil der Verwaltungspraxis innerhalb des Freistaats, Bayern, keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei nicht rechtzeitiger Einreichung der Endabrechnung, materielle Ausschlussfrist, keine Nachholungsmöglichkeit, Zurechnung des Verschuldens des prüfenden Dritten, kein Ermessensfehler, keine Willkür, keine Nachsichtgewährung, kein Ausnahmefall, kein Vertrauensschutz, Erstattungspflicht, keine Entreicherung

    Urteil vom 04.11.2024 – W 8 K 24.394

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Schlagworte Schlagworte
  • Ablehnung und Rückforderung einer Neustarthilfe
  • Ablehnung und Rückforderung einer Neustarthilfe für das vierte Quartal 2021
  • Anhörung nicht geboten
  • Auslegung
  • Ausschlussfrist
  • Bayern
  • Corona
  • Corona-Überbrückungshilfe als Betriebskostenpauschale
  • Entbehrlichkeit der Anhörung bei Massenverfahren
  • Erstattungspflicht
  • Frist für Endabrechnung versehentlich versäumt
  • Gleichbehandlungsgrundsatz
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  • kein Vertrauensschutz
  • keine Entreicherung
  • keine Nachholungsmöglichkeit
  • keine Nachsichtgewährung
  • keine Willkür
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  • maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt
  • materielle Ausschlussfrist
  • Neustarthilfe
  • ständige Förderpraxis
  • vorbehaltener Schlussbescheid
  • Zurechnung des Verschuldens des prüfenden Dritten
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